Karlsruhe Das „Windenergie-auf-See-Gesetz“, mit dem die Entwicklung der Offshore-Windenergie seit 2017 geregelt wird, ist zum Teil verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 30. Juni festgestellt, der am Donnerstag veröffentlich wurde. Danach müssen Projektentwickler entschädigt werden, wenn ihre Projekte nach dem neuen Gesetz nicht mehr realisierbar waren und Vorarbeiten weiter verwertet werden können (1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17).
Die Betroffenen sind mit dieser Entscheidung nicht zufrieden. Sie würden lieber Windparks bauen als eine finanzielle Entschädigung zu erhalten, wie es etwa bei WPD in Bremen hieß.
Mit dem Windenergie-auf-See-Gesetz wurde der Ausbau der Offshore-Windenergie in der ausschließlichen Wirtschaftszone außerhalb des Küstenmeeres grundlegend neu geregelt. Es gibt nun eine staatlich verantwortete Flächenentwicklung und ein zentrales Ausschreibungsverfahren. Der Bau von Windparks, Leitungen und Netzen ist aufeinander abgestimmt.
Einwilligung und Werberichtlinie
Ja, ich möchte den täglichen NWZonline-Newsletter erhalten. Meine E-Mailadresse wird ausschließlich für den Versand des Newsletters verwendet. Ich kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen, indem ich mich vom Newsletter abmelde (Hinweise zur Abmeldung sind in jeder E-Mail enthalten). Nähere Informationen zur Verarbeitung meiner Daten finde ich in der Datenschutzerklärung, die ich zur Kenntnis genommen habe.
Gegen die Regelungen in dem Gesetz hatten mehrere Projektentwickler Beschwerde in Karlsruhe eingelegt, die Windparks in der Nordsee errichten wollten. Sie hatten – etwa für Voruntersuchungen der Boden- und Naturbeschaffenheit und Gutachten zur Umweltverträglichkeit – bereits Millionen investiert, konnten aber nun ihre Projekte nicht weiterverfolgen. Es fehlte ihnen die Zusage zur Anbindung an Stromnetze.
Das Verfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde der Unternehmen teilweise recht gegeben. Der Staat müsse den Entwicklern die Kosten für ihre Planungen und Untersuchungen finanziell ausgleichen, wenn sie ihre Daten und Unterlagen herausgeben und für die entsprechenden Flächen bis 2030 ein Zuschlag erteilt wird.